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Urteil Personalrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 137: -

Die A. AG wurde von der B. AG für eine Forderung von CHF 3 Mio. betrieben. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl, wurde jedoch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin legte erneut Beschwerde ein, um die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Gericht entschied, dass die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich war und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 137

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 137
Instanz:-
Abteilung:Personalrekursgericht
- Entscheid AGVE 2002 137 vom 23.09.2002 (AG)
Datum:23.09.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 137 S.573 2002 Nichtwiederwahl 573 I. Nichtwiederwahl 137 Nichtwiederwahl. Ein Antrag auf Entschädigung ist im...
Schlagwörter : Nichtwiederwahl; Wiederwahl; Antrag; Feststellung; Personalrekursgericht; Nichtigkeit; Begehren; Verfügung; Entschädigung; Entlassung; Wiedereinstellung; Rechtsprechung; Widerrechtlichkeit; Aufhebung; Anspruch; Bundes; Entlassungsverfügung; Vorinstanz; Personalrekursgerichts; Erwägungen; Sinne; Weiterbesoldung; Bundesverwaltungsrechtspflege; Auflage; Bezug; Nichtwiederwahlbzw; Verwaltungsrechts; Anspruchs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 137

2002 Nichtwiederwahl 573

I. Nichtwiederwahl

137 Nichtwiederwahl. - Ein Antrag auf Entschädigung ist im Antrag auf Wiederwahl nicht mitenthalten. Ebenso wenig lässt sich das Begehren um Feststellung eines Anspruchs auf Wiederwahl als Antrag auf Feststellung der Wi- derrechtlichkeit einer Nichtwiederwahl interpretieren (Erw. I/2/c/bb). - Das Personalrekursgericht kann grundsätzlich weder eine Wieder- wahl anordnen noch die Vorinstanz anweisen, eine Wiederwahl oder Wiedereinstellung vorzunehmen. Frage offen gelassen, ob bei Nich- tigkeit einer Verfügung von diesem Grundsatz abzuweichen wäre (Erw. I/2/c/cc).
Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. September 2002 in Sachen F. gegen die Verfügung der Berufsschule L. vom 9. April 2002 (BE.2002.50002).
Aus den Erwägungen
I. 2. c) aa) Gemäss der Rechtsprechung des Personalrekursgerichts ist es ihm grundsätzlich versagt, Nichtwiederwahloder Entlassungsverfügungen aufzuheben und die Wiederwahl bzw. Wiedereinstellung anzuordnen. Ebenso wenig kann das Personalrekursgericht eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von § 58 VRPG mit der Anweisung versehen, es sei eine Wiederwahl bzw. Wiedereinstellung vorzunehmen, da ihm selber wie gesehen - diese Befugnis nicht zusteht. Auf entsprechende Begehren darf folglich nicht eingetreten werden. Zulässig sind demgegenüber die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Nichtwiederwahl bzw. einer Entlassung sowie auf Zusprechung einer Entschädigung analog § 12 PersG (AGVE 2001, S. 522 ff.).
2002 Personalrekursgericht 574

Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2002; zudem sei festzustellen, dass er einen Anspruch auf Wiederwahl bzw. einen Anspruch auf Weiterbesoldung habe. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Personalrekursgericht auf diese Begehren grundsätzlich (zur behaupteten Nichtigkeit vgl. lit. cc hienach) nicht eintreten darf. bb) Nach herrschender Lehre ist der Antrag auf Entschädigung im Antrag auf Wiederwahl nicht mitenthalten, sondern stellt etwas qualitativ Anderes, ein sog. "aliud", dar (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 253; Attilio Gadola, Die reformatio in peius vel melius in der Bundesverwaltungsrechtspflege eine Übersicht der neuesten Rechtsprechung, in: AJP 1998, S. 60; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1590; a. M. [jedenfalls in Bezug auf das Rekursverfahren nach zürcherischem Recht]: Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, in: ZBl 99/1998, S. 215). Es ist daher ausgeschlossen, das Begehren um Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses als Entschädigungsbegehren zu interpretieren und insofern auf die Beschwerde einzutreten. Ebenso verbietet es sich, die Begehren als Antrag auf blosse Feststellung der Widerrechtlichkeit der Nichtwiederwahl zu behandeln, ist doch die Beschwerde offensichtlich ausgerichtet auf die Rettung des Dienstverhältnisses im Sinne der Weiterbeschäftigung zumindest der Weiterbesoldung. Ein separates Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Nichtwiederwahl wird weder behauptet noch in irgendeiner Art und Weise dargetan (zur Feststellung der behaupteten Nichtigkeit vgl. lit. cc hienach). cc) Eine (unechte) Ausnahme von der unter lit. aa erwähnten Rechtsprechung drängt sich allenfalls insoweit auf, als der Betroffene eine Nichtigkeit der Nichtwiederwahlbzw. der Entlassungsverfügung geltend macht (vgl. ZBl 102/2001, S. 583 f.). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als
2002 Nichtwiederwahl 575

rechtlich unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage Zürich 1998, Rz. 768). Die Frage, ob in Bezug auf die Behauptung, die Nichtwiederwahlbzw. Entlassungsverfügung sei nichtig, auf die Beschwerde einzutreten ist, kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da eine Nichtigkeit der strittigen Nichtwiederwahl ohnehin zu verneinen ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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